Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung durch die Krankenkasse

Krankenkassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für die Versorgung mit medizinischen Hörgeräten, wenn notwendige Anspruchsvorraussetzungen erfüllt sind. Bei Privatversicherten hängt die Höhe vom Tarif ab.
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Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Die Kosten für eine Hörgeräteversorgung werden von Ihrer Krankenkasse zu einem Festbetrag bzw. komplett übernommen, sofern eine nachgewiesene Hörschwäche vorliegt.

Sie haben Anspruch auf Kostenerstattung unter folgenden Bedingungen:

  • Sie sind gesetzlich oder privat krankenversichert
  • Sie haben einen Hörverlust auf einem oder beiden Ohren >/= 30dB
  • Bei einer Erstversorgung liegt ein gültiges HNO-ärztliches Rezept vor
  • Ihr Hörakustik-Fachbetrieb ist ein präqualifizierter Meisterbetrieb
  • Eine bereits erfolgte Kostenerstattung für Hörhilfen liegt mind. 6 Jahre zurück
  • Es liegt eine erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens vor, eine Neuversorgung ist zwingend erforderlich

Neben der Notwendigkeit setzt Ihre Krankenkasse voraus, dass die Hörgeräte bestimmte Grundfunktionen aufweisen, die unabdingbar für eine Kostenübernahme sind. Wenn Sie jedoch ein spezielles oder hochwertigeres Gerät bevorzugen, das über die medizinische Indikation hinausgeht, kann eine Eigenbeteiligung erforderlich sein. Wir stehen Ihnen für eine ausführliche Beratung gerne zur Verfügung.

Empfangsraum
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Anforderungen für die Kostenübernahme

In der Regel definieren Krankenkassen konkrete technische Standards, welche von Hörgeräten erfüllt werden müssen. Dazu gehört die Anforderung, dass es sich um ein digitales Hörsystem handelt, welches präzise auf Ihre individuelle Hörschwäche zugeschnitten werden kann. Das Hörgerät sollte in der Lage sein, Umgebungsgeräusche von gesprochener Sprache durch intelligente Signalverarbeitung zu unterscheiden. Mindestens die nachfolgenden Merkmale müssen vom Hörgerät erfüllt werden:

  • 6 Kanäle
  • 3 Hörprogramme
  • Störschallunterdrückung

  • Rückkoppelungsunterdrückung

  • Omnidirektionale und direktionale Schallaufnahme
  • Adäquate Verstärkerleistung mit ausreichend Reserve

Welche Kosten übernehmen gesetzliche und private Krankenkassen?

Messraum

Gesetzlich

Für den Kauf eines Hörgerätes übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, BARMER, DAK etc.) kosten. Hier am Beispiel der AOK aufgeführt:

  • 679,45 Euro pro Hörgerät

  • 42,80 Euro pro Otoplastik

  • 142,80 Euro pro Reparaturpauschale

*Die Zuzahlung der gesetzlichen Krankenkassen variiert je nach Kasse.

Krankenkassen
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Privat

Für den Kauf eines Hörgerätes übernehmen die privaten Krankenkassen (Barmenia, Nürnberger, Debeka, Axa, HanseMerkur etc.) im Durchschnitt folgende Kosten:

  • 1.500,00 Euro pro Hörgerät*

Für zwei Hörgeräte erstatten die privaten Krankenkassen somit bis zu 3.000,00 Euro. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Wert um einen Durchschnittswert handelt. Der Erstattungsbetrag kann je nach PKV-Vertrag auch wesentlich niedriger ausfallen.

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