Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
Die Kosten für eine Hörgeräteversorgung werden von Ihrer Krankenkasse zu einem Festbetrag bzw. komplett übernommen, sofern eine nachgewiesene Hörschwäche vorliegt.
Sie haben Anspruch auf Kostenerstattung unter folgenden Bedingungen:
Sie sind gesetzlich oder privat krankenversichert
Sie haben einen Hörverlust auf einem oder beiden Ohren >/= 30dB
Bei einer Erstversorgung liegt ein gültiges HNO-ärztliches Rezept vor
Ihr Hörakustik-Fachbetrieb ist ein präqualifizierter Meisterbetrieb
Eine bereits erfolgte Kostenerstattung für Hörhilfen liegt mind. 6 Jahre zurück
Es liegt eine erhebliche Verschlechterung des Hörvermögens vor, eine Neuversorgung ist zwingend erforderlich
Neben der Notwendigkeit setzt Ihre Krankenkasse voraus, dass die Hörgeräte bestimmte Grundfunktionen aufweisen, die unabdingbar für eine Kostenübernahme sind. Wenn Sie jedoch ein spezielles oder hochwertigeres Gerät bevorzugen, das über die medizinische Indikation hinausgeht, kann eine Eigenbeteiligung erforderlich sein. Wir stehen Ihnen für eine ausführliche Beratung gerne zur Verfügung.